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Kärcher Municipal

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Allgemeine Liefer- & Leistungsbedingungen

der Kärcher Municipal GmbH

Stand Januar 2023
 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend auch "AGB") gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder. Diese AGB finden damit sowohl für die Lieferung von Waren, insbesondere auch Ersatzteile, für Werkleistungen, insbesondere Wartungsleistungen und für Dienstleistungen Anwendung.

(2) Diese AGB gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Der Geltung etwaiger vom Kunden verwendeter allgemeiner Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB oder von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden oder Leistungen vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

(3) Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen werden durch diese AGB aufgehoben.

(4) Im Falle eines Vertrages zu Gunsten Dritter oder eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gelten diese AGB, insbesondere die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen, auch im Verhältnis zu dem betreffenden Dritten.

(5) Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages. Wir sind berechtigt das Angebot des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen anzunehmen.

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung von uns schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.
 

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen

(1) Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.), so ist unsere Auftragsbestätigung nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

(2) Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

(3) Liefer- und Leistungsfristen und Liefer- und Leistungstermine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

(4) Ist vereinbart, dass der Kunde Vorkasse leistet, kann die Lieferung erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises bei uns erfolgen.

(5) Die unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- Maß- und Kapazitätsangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. An Zeichnungen, Entwürfen, Muster oder ähnliche Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(7) Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht – sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet – die uns obliegende Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird und der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringt. Die Leistungsfähigkeit des Kunden ist insbesondere dann gefährdet, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. Export- oder Importverbote, Kriegsereignisse oder die Insolvenz von Zulieferern.

(8) Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

(9) Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes nach Maßgabe des § 7. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(10) Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Falle des Verzugs kann der Kunde neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, beschränkt auf 0,5 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung pro Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung. Das Recht des Kunden, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 9 zu verlangen, bleibt unberührt.

(11) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen, insbesondere Lagerungskosten in Rechnung zu stellen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Sendungswertes pro abgelaufener voller Kalenderwoche. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt, jedoch ist die pauschale Entschädigung auf unsere Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist.


§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
 

§ 5 Preise

(1) Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich bei Lieferungen stets "ab Werk" (Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

(2) Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.
 

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung 30 Tage nach Zugang der Lieferung bzw. nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung ohne Abzug fällig zu stellen.

(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i.H. von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber.

(5) Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Regelung in § 9(2)c) bleibt hiervon unberührt. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

(7) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Kunden an einen Dritten abzutreten.

(8) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hat der Kunde alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Werden im Eigentum von uns stehende Waren vom Kunden mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so steht uns an der dabei entstehenden Sache anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der im Eigentum von uns stehenden Waren zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu, das der Kunde bereits jetzt an uns übereignet und überträgt. Wir nehmen diese Übereignung und Übertragung an. Der Kunde verwahrt die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache unentgeltlich für uns.
b) Eine Verarbeitung oder Umbildung der im Eigentum von uns stehenden Waren durch den Kunden oder durch einen von dem Kunden beauftragten Dritten erfolgt für uns. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde hiermit an uns anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der im Eigentum von uns stehenden Waren zum Wert der Verarbeitung oder Umbildung übereignet und überträgt und wir diese Übereignung und Übertragung hiermit annehmen. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Wenn die im Eigentum von uns stehenden Waren seit der Lieferung nicht bereits mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt oder sonst verarbeitet oder umgebildet wurden, gilt der von uns in Rechnung gestellte Warenwert einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Wert der Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung bzw. Verarbeitung oder Umbildung.
c) Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Hierbei hat sich der Kunde das Eigentum gegenüber seinem Abnehmer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. Veräußert der Kunde die gelieferten Waren weiter, tritt der Kunde hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Besteht zwischen dem Kunden und dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, tritt der Kunde zur Sicherung der Forderungen von uns den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers den dann vorhandenen "kausalen" Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Diese Regelung über die Forderungsabtretung gilt in Fällen der Weiterverarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung auch für die neue Sache. Die Abtretung bezieht sich jeweils auf die Gesamtforderung des Kunden gegenüber dem Abnehmer.
d) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(6) Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Waren befinden, nicht wirksam oder durchsetzbar sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht des Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Der Kunde ist zur Mitwirkung und Unterstützung von uns bei der Umsetzung der Sicherheit verpflichtet. Sollte nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Ware befindet, die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig sein, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.
 

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden erbringen müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Kunde trägt.

(2) Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Bestellers besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Besteller hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.

(3) Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.


§ 9 Mängelhaftung und allgemeine Haftung

(1) Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Werkleistung oder Lieferung, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz sowie sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den in diesem § 9 enthaltenen Ausnahmen. Die Bestimmungen zur Gewährleistung beziehen sich allerdings nicht auf das Erbringen von Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB; die gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
a) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
b) Die Nacherfüllung beinhaltet dabei weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau der mangelfreien oder reparierten Sache oder die Erstattung der damit zusammenhängenden Kosten, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Lieferung von Waren an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die direkt oder indirekt an Verbraucher verkaufen.
c) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
d) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
e) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, dass den Kunden insoweit kein Verschulden trifft.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Hiernach hat der Kunde die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung gegenüber uns schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle nicht erkennbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei (3) Werktagen gegenüber uns schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder von uns eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

(4) Wir haften
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung solcher vertragswesentlicher Pflichten durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
d) für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen; Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen in den Fällen von Abs. b) und c) kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

(5) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(6) Rückgriffsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde ist ein Wiederverkäufer, der direkt oder indirekt an Verbraucher verkauft.

(7) Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Anbieter Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

(8) Sämtliche Ansprüche mit Ausnahme etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz nach Abs. (4)a) bis (4)c) verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung, sofern wir nicht eine Garantie übernommen, einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder das Gesetz gem. §§ 478 i.V.m. 445b BGB (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf) längere Fristen vorschreibt.
 

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Kunde und wir ("die Parteien") verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.

(2) Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
a) die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
b) welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
c) die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder;
d) die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.


§ 11 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, Vertragssprache, salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Reutlingen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

(3) Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(5) Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.