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Kärcher Municipal

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Transport-, Anliefer- & Verpackungsvorschriften

der Kärcher Municipal GmbH

Stand: Januar 2021

Unsere Warenannahmezeiten sind:

Montag bis Donnerstag: 06:30 Uhr – 12:00 Uhr und 12:40 Uhr – 15:00 Uhr

Freitag: 06:30 Uhr – 12:00 Uhr

An gesetzlichen Feiertagen findet keine Warenannahme statt. Für die Annahme der Ware ist ein Frachtbrief zwingend notwendig. Anlieferungen außerhalb der Warenannahmezeiten sowie das Nichtvorhandensein von Frachtpapieren führen zur Ablehnung der Warensendung!
 

1 Vorwort

In dieser Vorschrift werden die Anforderungen, die an Art und Weise der Materialanlieferungen, Kennzeichnung, Verpackungen und Transportmöglichkeit bestehen, mitgeteilt. Die Transport-, Anliefer- und Verpackungsvorschriften (hiernach „TAuV“) sind unabhängig von den vereinbarten Lieferkonditionen verbindlicher Bestandteil der Bestellung oder des Lieferabrufes. Die Prozesse werden zusammen mit dem Lieferanten kontinuierlich analysiert und gegebenenfalls verbessert.

Sie als Lieferant tragen die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung der Liefervereinbarungen. Die eingehenden Lieferungen werden hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorschriften geprüft. Spezielle Vereinbarungen, die im Laufe der Geschäftsbeziehung vereinbart werden, sind ebenfalls einzuhalten. Diese haben im Zweifel Vorrang vor den TAuV.

Notwendige Abweichungen werden gemeinsam mit Ihnen vereinbart und bedürfen der Schriftform. Ein Verstoß gegen die TAuV führt zur Erstellung eines Mängelprotokolls, welches in Ihre Lieferantenbeurteilung einfließt. Die Kärcher Municipal GmbH behält sich vor, dem Verursacher Kosten, die aufgrund von Nichtbeachtung der TAuV entstehen, sowie eventuell resultierende Bearbeitungsgebühren weiter zu belasten.

Frühere Versionen der TAuV verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
 

2 Verpackung und Sortierung

2.1 Allgemeines

Für alle Versandarten ist eine ausreichende, der Ware angemessene sowie beförderungssichere Verpackung zu wählen. Transportschäden, die wegen unzureichender Verpackung von Versicherern nicht anerkannt werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.

Die Ware muss in einem sauberen Zustand angeliefert werden. Verschmutzungen (Fett, Öl, Staub, Metallspäne, sonstige Verunreinigungen), die vor einer Weiterverarbeitung zu einer Nacharbeit oder Reinigung führen, werden nicht akzeptiert und zu Lasten des Lieferanten beseitigt. Die Kärcher Municipal GmbH behält sich das Recht vor, beschädigte, verschmutzte oder nicht anforderungsgerechte Ware zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden. Zudem behält sich die Kärcher Municipal GmbH das Recht vor, Kosten, die aus unsachgemäßen Lieferungen entstehen, an den Lieferanten zu belasten.

Die Ware ist immer etikettiert auszuliefern. Der Inhalt der Einzelverpackung muss dem Etikett entsprechen.

Die Verpackungseinheit ist analog zur Kärcher Municipal GmbH-Vorgabe in der Bestellung zu wählen. Abweichungen müssen mit dem zuständigen Einkäufer abgesprochen sein. Für lose oder geschüttete Ware ist keine bestimmte Füllmenge pro Verpackung vorgeschrieben. Allerdings ist lose Ware grundsätzlich verpackt (z.B. in Kartons) anzuliefern. Für lose oder geschüttete Ware darf eine Verpackungseinheit das Gesamtgewicht von 25 Kilogramm nicht überschreiten. Die Stückzahl sowie Artikelnummer und Artikeltext müssen immer direkt an der Ware bzw. auf dem Packstück ausgewiesen werden.

Das Anliefern von Teilmengen muss generell vermieden werden. Sollte es dennoch in Ausnahmen vorkommen, ist mindestens eine Verpackungseinheit (hiernach „VPE“) zu liefern.

2.2 Wahl des richtigen Packstückes

2.2.1 Paketsendung
Bei Paketsendungen ist auf die Vorgaben der Dienstleister zu achten. Neben der passenden Außenverpackung ist auf die passende Innenverpackung zu achten. Diese soll mechanische Belastungen abfedern, das Versandgut fixieren und vor äußerlichen Einwirkungen sowie Beschädigungen der Ware im Paket schützen.

Das Maximalgewicht pro Paket liegt bei 25 Kilogramm. Eine Paketsendung darf jedoch nicht mehr als 4 Pakete umfassen. Beinhaltet die Paketsendung mehr als 4 Pakete, so sind die Waren bzw. die Pakete auf Europaletten zu verladen. Die Versandetiketten sind gut sichtbar auf an den einzelnen Packstücken anzubringen.

2.2.2 Palettensendungen
Sendungen mit einem Gesamtgewicht von über 100 Kilogramm sind immer auf unbeschädigte Europaletten zu laden. Die Packstücke sind ausschließlich an den bestätigten Logistikdienstleister zu übergeben.

2.2.3 Versand von Gefahrgut und Ware mit Mindesthaltbarkeitsdatum
Die Vorschriften für den Transport von Gefahrgut und von begrenzten Mengen (Limited Quantities (LQ)) sind zwingend zu beachten. Der Lieferant haftet für alle aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften resultierenden Schäden, insbesondere aus der zum Zeitpunkt des Transports gültigen Richtlinie des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR = Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route).

Für den Transport von Gefahrgut sind ausschließlich bauartzugelassene Verpackungen wie Kartonagen oder Kanister gemäß der Regelung der jeweiligen Gefahrgutklasse des ADR zu verwenden. Dem Spediteur bzw. Frachtführer ist ein Beförderungspapier gemäß Kapitel 5.4 ADR (Dokumentation) zu übergeben. Alle Packstücke mit Gefahrgut sind gut sichtbar mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Kapitel 5.2 ADR (Kennzeichnung und Bezettelung) zu versehen.

Bei Artikeln mit bedingter Haltbarkeit muss sowohl auf dem Lieferschein als auch auf dem Produkt das Herstell- bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) aufgeführt sein. Des Weiteren müssen mindesthaltbarkeitspflichtige Artikel bei Anlieferung noch mindestens 85 Prozent der Gesamthaltbarkeit aufweisen.

Temperatursensible Waren sind entsprechend temperiert in geeigneten Behältnissen anzuliefern.

2.3 Kennzeichnung

Alle gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind zwingend einzuhalten, beispielsweise die Kennzeichnung gemäß ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und der Gefahrstoffverordnung.

Jedes Packstück muss so gekennzeichnet sein, dass eine eindeutige Identifikation der befindlichen Ware jederzeit möglich ist. Es sind zumindest die Bestellnummer, die Lieferscheinnummer in Klartext und im Barcode Format 128 anzugeben. Eine Lieferung ohne eine solche Kennzeichnung ist nur mit einer vorab erteilten Sondergenehmigung von Seiten der Kärcher Municipal GmbH zulässig. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Angaben auf dem Lieferschein mit dem im Packstück befindlichen Inhalt übereinstimmen. Die Kärcher Municipal GmbH behält sich das Recht vor, Aufwände, die aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Vorgaben entstehen, dem Lieferanten zu belasten.

2.4 Verpackung

Wenn nicht anders vereinbart, ist der Lieferant für die Wahl und Auslegung der Verpackung verantwortlich und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Verpackung ist so auszulegen, dass die darin befindliche Ware bei Lagerung und Transport jederzeit vor Beschädigung, Korrosion, Verschmutzung und schädlichen Umwelteinflüssen (z.B. Feuchtigkeit) geschützt ist. Transportschäden, welche wegen unzureichender Verpackung von Versicherern nicht anerkannt werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.

Weiterhin sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Innerhalb einer Verpackung dürfen sich nur Teile eines Artikels befinden. Werden in einer Lieferung mehrere unterschiedliche Artikel angeliefert, so müssen diese jeweils separat verpackt sein.
  • Es sind nur saubere, beschädigungsfreie Verpackungen zu verwenden.
  • Es muss auf die optimale Auslastung der Verpackung sowie auf die optimale Auslastung der Ein- bzw. Mehrwegverpackungen bei großen Mengen geachtet werden.
  • Ware ist immer etikettiert mit Artikeltext und Mengenangabe auszuliefern. Der Inhalt der Einzelverpackung muss dem Etikett entsprechen.
  • Der Aufbau der Verpackung muss so ausgestaltet sein, dass kein Umpackaufwand erforderlich wird und ohne zusätzlichen Aufwand jedes Packstück sofort identifiziert werden kann, d.h. die Etikettierung muss von außen deutlich sichtbar sein.

2.5 Pakete

Bei der Anlieferung von einzelnen Paketen muss bereits von außen klar erkennbar sein, wer der Empfänger und wer der Absender ist. Besteht die Sendung aus mehreren Paketen, so muss dies klar erkenntlich gemacht werden. Die Gesamtzahl der zusammengehörigen Pakete muss auf jedem Packstück notiert sein. Sobald eine Sendung mehrere Pakete umfasst, muss jedem Packstück eine individuelle Packliste beiliegen (siehe Punkt 4.2.). Ein Sammellieferschein für alle Packstücke ist nicht ausreichend.

2.6 Paletten/Gitterboxen

Alle Sendungen sind auf unbeschädigten Europaletten nach DIN EN 13698-1:2004-01 mit dem Grundmaß 1.200 x 800 x 144 Millimeter (Länge x Breite x Höhe) zu liefern. Abweichende Ladehilfsmittel sind nur für die Anlieferung von Langgut zulässig. Für die Anlieferung von Artikeln mit einer Länge von mehr als 1.500 Millimetern oder einer Höhe von mehr als 1.000 Millimetern sind vom Lieferanten Ladungsträger und Verpackung so zu wählen, dass ein sicherer Transport der Ware gewährleistet ist.

Die Paletten werden bei der Warenübergabe nur dann getauscht, wenn sie sich in einwandfreiem Zustand befinden. Beschädigte Paletten werden als Einwegpaletten gehandhabt. Sollten Europaletten auf ausdrücklichen Wunsch des Frachtführers nicht getauscht werden, werden diese ebenfalls als Einwegpaletten angesehen. Ladehilfsmittel wie lieferanteneigene Paletten, Leihpaletten, Bahngitterboxen etc. müssen zwingend vermieden werden. Ein Rücktransport kann nicht erfolgen. Hiervon sind allerdings die vereinbarten Umläufe von möglichen Kärcher Municipal GmbH-Transportbehältern ausgeschlossen.

Die maximale Ladehöhe inklusive Palette beträgt 1.000 Millimeter. Das Gesamtgewicht von 700 Kilogramm pro Europalette darf nicht überschritten werden.

Die Paletten sind ohne Überstände zu einer kompakten, gesicherten Transporteinheit zusammenzufügen, sodass keine Umpackmaßnahmen durch die Kärcher Municipal GmbH notwendig sind. Die Paletteneinheiten müssen transportsicher verpackt und gesichert werden.

Artikelpositionen dürfen nicht in Teilmengen über mehrere Paletten verteilt werden, wenn sie als Gesamtmenge auf eine einzelne Palette passen.

Es dürfen Mischpaletten gebildet werden. Allerdings muss jeder Artikel bzw. jede Charge eindeutig gekennzeichnet und von den anderen räumlich getrennt werden, sodass Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Zwischen der Palette und den Artikeln sowie zwischen den einzelnen horizontalen Artikelschichten sind rutschfeste Lagen aus Papier oder Pappe zu platzieren. Auch um vertikale Positionsblöcke räumlich voneinander abzugrenzen sollte Kartonage oder ein vergleichbares (rutschfestes) Material verwendet werden.

Die einzelnen Verpackungen auf der Palette sind nach Möglichkeit so zu setzen, dass deren Etiketten von außen sichtbar sind.

Alle nicht offensichtlich erkennbaren Mischpaletten müssen einheitlich durch ein farbiges Etikett oben auf der Palette oder durch ein ähnliches Kennzeichen als „Mischpalette“, „Mixed Pallet“ oder „More than one Article“ markiert werden. Das gleiche gilt für sortenreine Paletten.

Euro-Gitterboxen mit dem Grundmaß 1240 x 835 x 970 mm müssen so bepackt sein, dass diese ein Stapeln zulassen. Das Gewicht darf auch hier 700 kg nicht überschreiten.

2.7 Kleinladungsträger (KLT)

Eine Anlieferung von Kleinmengen verpackt im KLT darf nur nach vorheriger Absprache mit der Kärcher Municipal GmbH erfolgen.

3 Begleitpapiere und Dokumente

3.1 Allgemeines

Dem Vertragsspediteur, Frachtführer bzw. Logistikdienstleister sind ordnungsgemäße Fracht- und Begleitpapiere zu übergeben. Die Lieferpapiere haben folgendes zu enthalten:

  • Frachtbrief
  • Transportauftrag
  • Lieferschein in zweifacher Ausführung
  • Packzettel
  • Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen

In allen Versandunterlagen und, soweit die Ware verpackt ist, auf der äußeren Verpackung, ist folgendes anzugeben

  • Kärcher Municipal-Bestellnummer(n)
  • Lieferantennummer
  • Kärcher Municipal-Artikelnummer(n)
  • Brutto- und Nettogewichte
  • Anzahl der Packstücke
  • die Art der Verpackung (Einweg/Mehrweg) 
  • das Versanddatum bzw. das Bereitstellungsdatum
  • Bestimmungsort (Abladestelle) und, soweit bekannt, den Warenempfänger

Nur bei korrekten Lieferpapieren und korrekter, vollständiger und zeitgenauer Lieferung der Waren ist ein reibungsloser Ablauf in unserem Haus möglich, was überflüssige Mehraufwände vermeidet und eine zügige Zahlungsabwicklung unterstützt.

Die Ware muss den spezifizierten Funktionen und Daten gemäß dem Datenblatt, welches zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültig ist, entsprechen.

Wird Gefahrgut transportiert, ist dem Spediteur bzw. Frachtführer ein Beförderungspapier im Sinne des Kapitels 5.2 der ADR zu übergeben. Alle Packstücke mit Gefahrgut sind gut sichtbar mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Kapitel 5.2 ADR (Kennzeichnung und Bezettelung) zu versehen.

Bei Artikeln mit bedingter Haltbarkeit muss sowohl auf dem Lieferschein als auch auf dem Produkt das Herstell- und Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) aufgeführt sein.

3.2 Transportauftrag

Folgende Details müssen dem Transportauftrag zu entnehmen sein:

  • Absender (Lieferant), Anschrift mit Lieferantennummer
  • Empfangsanschrift Kärcher Municipal GmbH
  • Kärcher Municipal-Bestellnummer(n)
  • Anzahl der zur Sendung gehörenden Packstücke
  • Gesamtgewicht der Sendung
  • Übergabe bzw. Versandtag der Sendung

3.3 Lieferschein und Packliste

Jeder Sendung ist der Original-Lieferschein beizulegen. Der Lieferschein ist gut sichtbar mit einer Lieferscheintasche an der Stirnseite des Packstücks anzubringen. Er darf auf keinen Fall den Frachtpapieren mitgegeben werden.

Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist jedem Packstück zusätzlich eine individuelle Packliste beizulegen.

Die Sendungsdetails von Lieferschein und Packliste sind identisch - mit dem Unterschied, dass auf dem Lieferschein die Informationen zu allen Artikelpositionen der kompletten Sendung und auf einer Packliste nur die Details zum betroffenen Packstück aufgedruckt sind.

Teillieferungen müssen auf dem Lieferschein bzw. auf der Packliste vermerkt werden. Die Lieferscheinnummer sowie die Kärcher Municipal-Bestellnummer sowie die Lieferanten-Lieferscheinnummer müssen zusätzlich als „Code 128 Barcode“ auf dem Lieferschein und auf der Packliste angedruckt werden.

3.4 Warenursprung mit Präferenz

Alle EU-Lieferanten sind grundsätzlich zur Abgabe einer Langzeit-Lieferantenerklärung, die den Erfordernissen der VO EWG Nr. 2447/2015 entsprechen, verpflichtet. Sollte dies nicht möglich sein, so erwartet die Kärcher Municipal GmbH die Abgabe einer Einzellieferantenerklärung sowie die Kennzeichnung des jeweiligen Ursprungslandes der Ware auf dem Lieferschein und auf der Packliste. Erläuterungen zur Kennzeichnung der Ursprungsländer und die entsprechenden ISO-Alpha Codes können auf der Homepage des Statistischen Bundesamts eingesehen werden:

www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/Laenderverzeichnis.pdf

Weitere Nachweise wie beispielsweise Ursprungszeugnisse müssen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

Wenn vom Lieferanten eine Langzeit-Lieferantenerklärung gefordert wurde, durch die er die Lieferung von EG- Ursprungswaren nachweist und diese vorliegt, so ist dies auf dem Lieferschein und auf der Packliste durch das entsprechende Ursprungskennzeichen „E“ anzugeben. Sollte dies für bestimmte Artikelpositionen im Einzelfall nicht zutreffend sein, so ist der Lieferant laut Erklärung verpflichtet, diese Artikel sowohl auf der Auftragsbestätigung als auch auf dem Lieferschein und auf der Packliste durch den Vermerk „kein Ursprungszeugnis“, „Drittlandware“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz zu kennzeichnen.

Entschlüsselung der Ursprungskennzeichen:

  • D = Drittland
  • E = Europäische Gemeinschaft
  • EFTA = European Free Trade Association (= Europäische Freihandelszone)

Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen der WIS eventuell daraus entstehenden Schaden und für Nachforderungen ausländischer Zölle.
 

4 Versand und Transport

4.1 Allgemeines

Wenn nicht anders vereinbart, hat die Lieferung von Waren "DAP Bestimmungsort" gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Waren bei uns. Ist ausnahmsweise keine Lieferung "DAP Bestimmungsort" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Transportzeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

Bei den Versandkonditionen ‚unfrei’ bzw. ‚ab Werk’ hat der Transport ausschließlich durch die Vertragsspediteure der Kärcher Municipal GmbH sowie deren Subdienstleister zu erfolgen. Höhere Transportkosten infolge von Beförderung durch einen anderen als der Kärcher Municipal GmbH vorgegebenen Logistikdienstleister sind vom Lieferanten zu tragen.

Zusätzliche Kosten, welche durch Mehr- oder Minderlieferungen sowie Falschlieferungen entstehen, werden vom Lieferanten getragen. Überlieferungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert und die Kärcher Municipal GmbH behält sich das Recht vor, diese zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden.

Bei Liefer- oder Transportschwierigkeiten ist die Kärcher Municipal GmbH umgehend und unaufgefordert zu informieren. Sollte der Lieferverzug durch den Lieferanten verursacht sein, hat der Lieferant zu eigenen Lasten alles zu unternehmen, dass die Lieferung zum vereinbarten Termin eintrifft. Sollte eine termingerechte Lieferung dennoch nicht möglich sein, hat der Lieferant unverzüglich neue Liefertermine bekanntzugeben.

Beförderungskosten werden von der Kärcher Municipal GmbH nur entsprechend der vereinbarten Lieferkondition übernommen. Höhere Transportkosten bei Veränderung der durch diese Vorschrift erteilten Versandart, z. B. Luftfracht, Bahn- Express, Schnellpakete, Kurierdienste etc. erkennen wir nur an, wenn eine solche Versandart ausdrücklich von der Kärcher Municipal GmbH vorgeschrieben wird.

Es steht dem Lieferanten frei, die Sendungen auf eigene Kosten zusätzlich zu versichern. Der Kärcher Municipal GmbH in Rechnung gestellte Versicherungskosten werden nicht anerkannt, wenn dies nicht explizit vereinbart wurde.

Versicherungs- und Verpackungsanteile sowie Lager- und Übernahmekosten werden nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Kärcher Municipal GmbH anerkannt. Vorausbezahlte Leistungen werden unter Anrechnung der Kosten in der Warenrechnung abgelehnt und die Kosten in Abzug gebracht.

Lieferungen eines Versandtages sind zu einer Sendung zusammenzufassen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, so sind diese sortiert und zeitgleich an der vereinbarten Lieferadresse zu übergeben.

Retouresendungen (Rückware) werden immer frei Haus zum Lieferanten befördert. Abholungen von Retoure auf dem Betriebsgelände der Kärcher Municipal GmbH sind nur in Abstimmung mit der Kärcher Municipal GmbH zulässig.

4.2 Lieferanschrift

Die exakte Versandanschrift wird individuell in der Bestellung angegeben. Weitere, abweichende Versandanschriften wie z.B. Standorte der Kärcher Municipal GmbH oder deren Endkunden können vereinbart werden. Bezüglich exakter Liefer- und Rechnungsadresse ist unbedingt die Bestellung zu beachten.

4.3 Sonderfahrten

Notwendige Sonderfahrten sind zwischen den Beteiligten abzustimmen. Sonderfahrten, die vom Lieferant verursacht werden, sind von diesem zu organisieren; die entsprechenden Kosten sind vom Lieferanten zu tragen. Sonderfahrten, die von der Kärcher Municipal GmbH verursacht wurden, gehen zu Lasten der Kärcher Municipal GmbH.

4.4 Avisierung

Bei DDP erwarten wir eine direkte Avisierung. Bei Beauftragung unseres Hausspediteurs erfolgt die Avisierung durch diesen selbst.
 

5 Schlussvermerk

Bei Rückfragen, die in Zusammenhang mit der Transport- und Verpackungsabwicklung bestehen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Ansprechpartner bei der Kärcher Municipal GmbH in Verbindung.